GEMA vs YouTube
Jan. 31st, 2013 03:07 pmIn Deutschland sind die weltweit mit Abstand meisten Videos gesperrt. 615 der der beliebtesten 1000 sind nicht verfügbar. Zum Vergleich: Südsudan sperrt die zweitmeisten Videos, nämlich 152. Im Vatikan sind 51 blockiert, in Afghanistan 44.
http://www.sueddeutsche.de/digital/gema-gegen-youtube-warum-in-deutschland-die-meisten-musikvideos-gesperrt-sind-1.1584842
Die Rechtsprechung stellte daher zu ihren Gunsten die sogenannte GEMA-Vermutung auf: Abweichend von der allgemeinen Beweislastregel wurde zunächst davon ausgegangen, dass die Verwertungsgesellschaft Inhaberin der Rechte und damit anspruchsberechtigt war. Sie musste also nicht nachweisen, dass sie tatsächlich über die behaupteten Ansprüche verfügte.
Im Online-Bereich aber ist alles anders. Die Online-Rechte an ihrem Repertoire nämlich haben die großen Verlage zur individuellen Wahrnehmung aus der GEMA herausgenommen. Sie nehmen diese stattdessen selbst durch eigene Outlets wahr. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verwertungsgesellschaft im Online-Bereich nur noch über etwa ein Drittel der Rechte am Weltrepertoire verfügt. Die GEMA-Vermutung ist jedenfalls auf diesem Sektor nicht anwendbar, so dass sie grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein Eingriff in ihre Rechte vorliegt, wenn sie dies behauptet.
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gema-youtube-schadensersatz-musikvideo-streaming/
http://www.sueddeutsche.de/digital/gema-gegen-youtube-warum-in-deutschland-die-meisten-musikvideos-gesperrt-sind-1.1584842
Die Rechtsprechung stellte daher zu ihren Gunsten die sogenannte GEMA-Vermutung auf: Abweichend von der allgemeinen Beweislastregel wurde zunächst davon ausgegangen, dass die Verwertungsgesellschaft Inhaberin der Rechte und damit anspruchsberechtigt war. Sie musste also nicht nachweisen, dass sie tatsächlich über die behaupteten Ansprüche verfügte.
Im Online-Bereich aber ist alles anders. Die Online-Rechte an ihrem Repertoire nämlich haben die großen Verlage zur individuellen Wahrnehmung aus der GEMA herausgenommen. Sie nehmen diese stattdessen selbst durch eigene Outlets wahr. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verwertungsgesellschaft im Online-Bereich nur noch über etwa ein Drittel der Rechte am Weltrepertoire verfügt. Die GEMA-Vermutung ist jedenfalls auf diesem Sektor nicht anwendbar, so dass sie grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein Eingriff in ihre Rechte vorliegt, wenn sie dies behauptet.
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gema-youtube-schadensersatz-musikvideo-streaming/